Die Straffälligkeit des Beschuldigten ist auf Phasen akuter Erkrankung beschränkt. Bleibe die Störung während der exazerbierten Krankheitsphase unbehandelt, bestehe eine «hohe Gefahr vergleichbaren Verhaltens, wie es der Explorand bis anhin gezeigt hat» (pag. 654). Die notwendigen Hospitalisationen zwischen dem 6. September und 26. Oktober 2018 und nun seit dem 13. Juni 2019 (pag. 653) unterstreichen die Aktualität der Krankheitsschübe. Als geeignet erachtet die Kammer vorliegend eine stationäre Massnahme in einer forensischen Klinik bzw. in einem M._______ (Wohnheim).