[insbesondere pag. 656 f.]). Das Gutachten ist schlüssig, transparent und enthält differenzierte, aktuelle Informationen zum Krankheitszustand des Beschuldigten. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung taugt es somit als Grundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.). Zur Beurteilung der Eignung der stationären Massnahme sind folgende Ausführungen im Ergänzungsgutachten zu berücksichtigen: Die Straffälligkeit des Beschuldigten ist auf Phasen akuter Erkrankung beschränkt.