2. Erwägungen der Kammer Um die vorliegend angemessene Massnahme zu erkennen, stellt die Kammer insbesondere auf das Ergänzungsgutachten vom 17. Juli 2019 ab (pag. 633 ff.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung, wonach sich dieses Gutachten lediglich auf die Begutachtungstermine vom 13. und 24. Juni 2019 stütze – mithin keinen Gesamteindruck des Gesundheitszustands des Beschuldigten übermittle (pag. 735 f.) – steht es für die Kammer im Einklang mit der Krankenakte des Beschuldigten und den vorgängig erstellten Untersuchungsberichten (pag. 538 unten, pag. 588 sowie pag. 652 ff. [insbesondere pag.