Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Massnahmerecht, folglich auch bei der Anordnung von Massnahmen. Er wird im Strafgesetzbuch konkretisiert (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112). Die anzuordnende Massnahme muss geeignet sein, die Legalprognose des Betroffenen zu verbessern. Mit anderen Worten hat im Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür zu bestehen, dass sich mit der stationären therapeutischen Massnahme innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt.