1. Allgemeine Grundlagen Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme grundsätzlich erfüllt sind (pag. 583 ff.). Ob eine stationäre oder ambulante Massnahme anzuordnen ist, ist nunmehr eine Frage der Verhältnismässigkeit. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Massnahmerecht, folglich auch bei der Anordnung von Massnahmen.