II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes, der Feststellung der Tatbestandsmässigkeit der versuchten schweren Körperverletzung, der Rechtswidrigkeit sowie der Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt kann grundsätzlich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 573 ff., 579 ff.). III. Anordnung einer Massnahme