Das erstinstanzliche Urteil ist demnach nur noch in Bezug auf die Frage der Massnahme und der damit verbundenen Kostenverteilung zu überprüfen. Im Weiteren sind die erforderlichen Verfügungen betreffend DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten neu zu erlassen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der allei- 4 nigen Berufung seitens des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.