4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der Beschränkung der Berufung durch den Beschuldigten ist die Feststellung der Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. I.) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig ist die Feststellung der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten während dem Tatzeitpunkt (Ziff. II) und die Einziehung des beschlagnahmten Messers (Ziff. V.1). Das erstinstanzliche Urteil ist demnach nur noch in Bezug auf die Frage der Massnahme und der damit verbundenen Kostenverteilung zu überprüfen.