III. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD) seien vom Kanton Bern zu tragen. IV. 1. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich zu bestimmen. 2. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen.