3. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich festzulegen. Staatsanwältin I.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 744): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 16. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich