SR 311.0) anzuordnen. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich festzulegen (pag. 597 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden keine Beweisanträge gestellt. Am 12. Dezember 2018 liess die Generalstaatsanwaltschaft verlauten, sie erkläre weder die Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 603).