2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin C.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten/Berufungsführer (nachfolgend Beschuldigter) am 26. Oktober 2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 564). Die Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 9. November 2018 (pag. 570 ff.). Mit Berufungserklärung vom 3. Dezember 2018 beschränkte sie die Berufung auf die Anordnung der stationären Massnahme (Ziff. III. 1 des Dispositivs). Sie beantragte, es sei an deren Stelle eine ambulante Massnahme nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) anzuordnen.