III. Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1, 3 und Art. 59 StGB sowie Art. 374 und 419 StPO wird erkannt: 1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. 2. Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8‘550.00 und Auslagen von CHF 19‘041.65, insgesamt bestimmt auf CHF 27‘591.65 werden vom Kanton Bern getragen. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: