I. Das Regionalgericht Bern-Mittelland stellt fest, dass A.________ den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB), begangen am 13.03.2017 in D.________(Ort), E.________(Psychiatrische Klinik), zum Nachteil von F.________(Opfer), erfüllt hat. II. Es wird festgestellt, dass A.________ im Zeitpunkt der unter Ziff I. hiervor aufgeführten Tat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war.