Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 475 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. November 2019 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Koch, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Gerber Verfahrensbeteiligte A.________ Beiständin: B.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 16. Oktober 2018 (PEN 18 547) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 16. Oktober 2018 fällte das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend Vorinstanz) das folgende Urteil (pag. 558 ff.): I. Das Regionalgericht Bern-Mittelland stellt fest, dass A.________ den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB), begangen am 13.03.2017 in D.________(Ort), E.________(Psychiatrische Klinik), zum Nachteil von F.________(Opfer), erfüllt hat. II. Es wird festgestellt, dass A.________ im Zeitpunkt der unter Ziff I. hiervor aufgeführten Tat schuldun- fähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. III. Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1, 3 und Art. 59 StGB sowie Art. 374 und 419 StPO wird erkannt: 1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. 2. Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8‘550.00 und Ausla- gen von CHF 19‘041.65, insgesamt bestimmt auf CHF 27‘591.65 werden vom Kanton Bern getragen. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 3'550.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl.Urteilsbegründung) CHF 4'000.00 Auftritt Staatsanw altschaft CHF 1'000.00 Total CHF 8'550.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Untersuchung CHF 18'941.65 Auslagen des Gerichts CHF 100.00 Total CHF 19'041.65 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 26‘591.65. IV. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin C.________ wird wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 amtliche Entschädigung 10.20 200.00 CHF 2'040.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 195.40 Mehrw ertsteuer 8.0% auf CHF 2'235.40 CHF 178.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'414.25 2 Leistungen ab 01.01.2018 Auslagen MWST-pflichtig CHF 240.60 Mehrw ertsteuer 7.7% auf CHF 4'900.60 CHF 377.35 Auslagen ohne MWST CHF 180.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'457.95 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7‘872.20. V. Weiter wird beschlossen 1. Das beschlagnahmte Messer wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. G.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Urteil ist schriftlich mitzuteilen (vor Rechtskraft des Urteils): - der KESB H.________(Region) 5. Das Urteil ist schriftlich mitzuteilen (nach Rechtskraft des Urteils): - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) Das vorliegende Urteil wird den Parteien unter Hinweis auf die nachstehende Rechtsmittelbelehrung mündlich eröffnet, in schriftlicher Form ausgehändigt und begründet. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin C.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten/Berufungsführer (nachfolgend Beschuldigter) am 26. Okto- ber 2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 564). Die Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 9. November 2018 (pag. 570 ff.). Mit Berufungser- klärung vom 3. Dezember 2018 beschränkte sie die Berufung auf die Anordnung der stationären Massnahme (Ziff. III. 1 des Dispositivs). Sie beantragte, es sei an deren Stelle eine ambulante Massnahme nach Art. 63 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; SR 311.0) anzuordnen. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gericht- lich festzulegen (pag. 597 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden keine Beweisanträge gestellt. Am 12. Dezember 2018 liess die Generalstaatsanwaltschaft verlauten, sie erkläre weder die Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Beru- fung des Beschuldigten (pag. 603). 3. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2019 stellte und begründete Rechtsanwältin C.________ namens und im Auftrag des Beschul- digten die folgenden Anträge (pag. 740): 3 1. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB sei abzusehen und es sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich festzulegen. Staatsanwältin I.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 744): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 16. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Feststellung, dass A.________ den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 13.03.2017 in D.________(Ort), E.________(Psychiatrische Klinik), zum Nachteil von F.________(Opfer), erfüllt hat; 2. der Feststellung, dass A.________ im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig im Sinn von Art. 19 Abs. 1 StGB war; der Einziehung des beschlagnahmten Messers zur Vernichtung. II. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. III. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD) seien vom Kanton Bern zu tragen. IV. 1. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich zu bestimmen. 2. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der Beschränkung der Berufung durch den Beschuldigten ist die Fest- stellung der Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. I.) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig ist die Feststellung der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten während dem Tatzeitpunkt (Ziff. II) und die Einziehung des beschlagnahmten Messers (Ziff. V.1). Das erstinstanzliche Urteil ist demnach nur noch in Bezug auf die Frage der Mass- nahme und der damit verbundenen Kostenverteilung zu überprüfen. Im Weiteren sind die erforderlichen Verfügungen betreffend DNA-Profil und erkennungsdienstli- che Daten neu zu erlassen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der allei- 4 nigen Berufung seitens des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Am 12. Februar 2019 wurde beim Forensisch-psychiatrischen Dienst Bern, Prof. Dr. med. J.________, ein Ergänzungsgutachten eingeholt (pag. 614 ff.). Die- ses wurde per 17. Mai 2019 (recte: 17. Juli 2019) erstellt (pag. 633 ff.). Die Parteien reichten hierzu keine Ergänzungsfragen ein (pag. 622 f.). Mit der Vorladung zur oberinstanzlichen Verhandlung wurde zudem über den Be- schuldigten ein neuer Strafregisterauszug bestellt (pag. 719 f.). Weiter wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu seiner Person und seiner aktuellen Situation einvernommen (pag. 730 ff.). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes, der Feststellung der Tatbe- standsmässigkeit der versuchten schweren Körperverletzung, der Rechtswidrigkeit sowie der Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt kann grundsätzlich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 573 ff., 579 ff.). III. Anordnung einer Massnahme 1. Allgemeine Grundlagen Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, wo- nach die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme grundsätzlich erfüllt sind (pag. 583 ff.). Ob eine stationäre oder ambulante Mass- nahme anzuordnen ist, ist nunmehr eine Frage der Verhältnismässigkeit. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Massnahmerecht, folglich auch bei der Anordnung von Massnahmen. Er wird im Strafgesetzbuch konkreti- siert (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112). Die anzuordnende Massnahme muss geeig- net sein, die Legalprognose des Betroffenen zu verbessern. Mit anderen Worten hat im Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür zu bestehen, dass sich mit der stationären therapeuti- schen Massnahme innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt. Eine lediglich va- ge, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeuti- schen Massnahme nicht. Weiter muss die Massnahme notwendig sein und hat zu unterbleiben, wenn ein milderes Mittel ausreicht, den angestrebten Erfolg zu erzie- len. Schliesslich hat zwischen Eingriff und angestrebtem Erfolg ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Dabei fällt im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Be- handlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straf- 5 taten relevant (Urteil des BGer 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3). Mit anderen Worten verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Sicherheitsbe- lange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselsei- tiges Korrektiv zu sehen und sie im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (Urteil des BGer 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.6.1; BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 mit weiteren Hinweisen). Den Gefahren, die vom Täter zu befürchten sind, muss bei der Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Auch ausserstrafrechtliche Vorkehrungen, die direkt oder indirekt der Verbrechens- verhütung dienen, sind bei der Anordnung strafrechtlicher Massnahmen nicht gänz- lich bedeutungslos. Das Strafrecht bleibt aber autonom und geht den zivilrechtli- chen Massnahmen vor. Die strafrechtliche Massnahme ist anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Das Strafgericht ist nicht befugt, davon abzusehen, nur weil es eine Massnahme zivilrechtlicher Natur für geeigneter oder zweckmässi- ger hält. Es hat allerdings nicht unberücksichtigt zu lassen, wenn solche Massnah- men bereits durchgeführt werden. Solche Vorkehren sind insofern zu beachten, als die Gefahr, der die strafrechtliche Massnahme entgegenwirken soll, unter Umstän- den nicht mehr im gleichen Ausmass besteht (Urteil des BGer 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4). 2. Erwägungen der Kammer Um die vorliegend angemessene Massnahme zu erkennen, stellt die Kammer ins- besondere auf das Ergänzungsgutachten vom 17. Juli 2019 ab (pag. 633 ff.). Ent- gegen den Vorbringen der Verteidigung, wonach sich dieses Gutachten lediglich auf die Begutachtungstermine vom 13. und 24. Juni 2019 stütze – mithin keinen Gesamteindruck des Gesundheitszustands des Beschuldigten übermittle (pag. 735 f.) – steht es für die Kammer im Einklang mit der Krankenakte des Be- schuldigten und den vorgängig erstellten Untersuchungsberichten (pag. 538 unten, pag. 588 sowie pag. 652 ff. [insbesondere pag. 656 f.]). Das Gutachten ist schlüs- sig, transparent und enthält differenzierte, aktuelle Informationen zum Krankheits- zustand des Beschuldigten. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung taugt es somit als Grundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.). Zur Beurteilung der Eignung der stationären Massnahme sind folgende Ausführun- gen im Ergänzungsgutachten zu berücksichtigen: Die Straffälligkeit des Beschul- digten ist auf Phasen akuter Erkrankung beschränkt. Bleibe die Störung während der exazerbierten Krankheitsphase unbehandelt, bestehe eine «hohe Gefahr ver- gleichbaren Verhaltens, wie es der Explorand bis anhin gezeigt hat» (pag. 654). Die notwendigen Hospitalisationen zwischen dem 6. September und 26. Okto- ber 2018 und nun seit dem 13. Juni 2019 (pag. 653) unterstreichen die Aktualität der Krankheitsschübe. Als geeignet erachtet die Kammer vorliegend eine stationä- re Massnahme in einer forensischen Klinik bzw. in einem M._______ (Wohnheim). Mit einem entsprechend engmaschigen Setting kann die Medikamentencompliance sicherstellt, eine Tagesstruktur etabliert und es können störungsspezifische, delikt- 6 sorientierte Therapien durchgeführt werden (pag. 655). Mit anderen Worten ver- spricht diese Behandlungsform, das Risiko weiterer Krankheitsschübe zu minimie- ren und die Gefahr erneuter Straftaten zu reduzieren. Damit kann die Legalprogno- se verbessert werden. Hinweise auf die seitens der Verteidigung befürchtete Ver- weigerungshaltung gegenüber einer forensischen Klinik konnten im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung nicht erkannt werden. Immerhin gab der Beschul- digte zu Protokoll, in der E.________ zufrieden zu sein und dort bleiben zu wollen. Jedoch wolle er dann schon einmal wieder eine eigene Wohnung. In seiner Woh- nung in H.________(Wohnort) hingegen sei es ihm schlechter gegangen (pag. 731). Dies, wie auch die Selbsteinweisung in die E.________ zeigen, dass er geradezu nach einem engmaschigen Setting mit Strukturen und intensivierter Be- treuung sucht. Analog zur festgestellten «gewissen Ambivalenz des Beschuldigten gegenüber dem äusserst engagierten Betreuungsteam des K.________(Name)» (pag. 653) könnte der Beschuldigte grundsätzlich auch eine Verweigerungshaltung bei einer ambulanten Massnahme gegenüber der Institution bzw. dem Betreuungs- personal entwickeln. Dies stellt für die Kammer keinen Grund gegen die Anordnung einer stationären Massnahme dar. Minder adäquat erscheint der Kammer eine ambulante Massnahme, wie auch im Ergänzungsbericht insbesondere folgende Hinweise unterstreichen: Es sei in den letzten zwei Jahren nicht gelungen, eine basale Tagesstruktur zu implementieren und der Explorand sei zu grossen Teilen sich selbst überlassen. Hier komme es dann zu Phasen mit einem gesteigerten Alkoholkonsum (pag. 653). In diesem Zu- stand werde der Beschuldigte als fremdaggressiv und bedrohlich wahrgenommen (pag. 638). Er sei auf längere Zeit auf eine durchgehende Beaufsichtigung ange- wiesen (pag. 655). Der Verlauf der letzten beiden Jahre bestätige die im Gutachten vom 5. Dezember 2017 angemeldeten Bedenken bezüglich einer Behandlung im ambulanten Rahmen (pag. 654). Dies zeigt, der Beschuldigte ist einer auf sich ge- stellten, eigenverantwortlichen mithin freiheitlichen Lebensform gegenwärtig nicht gewachsen. Sodann sprechen die fehlende umfassende Krankheitseinsicht des Beschuldigten wie auch dessen Zustandsverschlechterung abermals gegen die Eignung einer ambulanten Massnahme. Nicht unberücksichtigt zu lassen ist weiter die Tatsache, dass im ambulanten Rahmen akute Krankheitsphasen schwieriger erkennbar sind und sie allenfalls erst zeitlich verzögert behandelt werden könnten. Die von der Verteidigung aufgegriffene Möglichkeit, eine ambulante Massnahme mit zivilrechtlichen Vorkehrungen zu kombinieren, steht vorliegend im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die strafrechtliche Massnahme ist unab- hängig zivilrechtlicher oder administrativer Vorkehrungen anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des BGer 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4). In der Konsequenz ist die stationäre Massnahme das einzige geeignete, mithin das erforderliche Mittel, um die Rückfallgefahr des Beschuldigten innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren deutlich zu verringern bzw. dessen Legalprognose zu verbessern. Eine ambulante Massnahme kommt aufgrund fehlender Eignung nicht als milderes Mittel in Betracht. Folglich stellt sich die Frage, ob die Anordnung einer stationären Massnahme an- gesichts der Schwere der Anlasstat zumutbar ist. Grund für die Anordnung der Massnahme ist die versuchte schwere Körperverletzung. Damit liegt zweifelsohne 7 eine Anlasstat von nicht unbedeutender Schwere vor (vgl. Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5). Der Beschuldigte zeigte erheb- liches Gewaltpotential. Wie dargelegt kumuliert sich in Phasen akuter Krankheits- schübe – was aktuell gilt – die hohe Gefahr, dass der Beschuldigte erneut ver- gleichbare und damit nicht unerhebliche Straftaten begeht (pag. 654 und pag. 656; vgl. Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4). In Übereinstim- mung mit dem Ergebnis des Ergänzungsgutachtens geht die Kammer folglich da- von aus, dieser hohen Gefahr einzig mit einer Veränderung des bisherigen Be- handlungssettings, d.h. mit einer stationären Massnahme, begegnen zu können (pag. 654). Der damit verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte ist insofern relati- viert zu betrachten, als der Beschuldigte einem autonom geführten Leben zurzeit nicht gewachsen ist, er wie erwähnt selbst ein engmaschigeres Setting veranlasste. In der Konsequenz überwiegt damit das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft ge- genüber den Freiheitsansprüchen des Beschuldigten. Demgemäss stellt die statio- näre Massnahme ein zumutbares Mittel dar, um der Gefahr, die vom Beschuldigten ausgeht, zu begegnen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte betonte, er wolle keine stationäre Massnahme, sei noch das Folgende erwähnt: Die Kammer bekräftigt, dass die sta- tionäre Massnahme nicht dem Zweck dient, den Beschuldigten jahrelang in einer geschlossenen Institution unterzubringen. Vielmehr wird mit der in die Kompetenz der Vollzugsbehörden fallenden Wahl der bedürfnisgerechten Institution und The- rapien angestrebt, die Rückfallgefahr des Beschuldigten zu minimieren und dessen Erkrankung bestmöglich zu heilen. Immerhin sei an dieser Stelle darauf hingewie- sen, dass aus Sicht des Gutachters insbesondere auch der Vollzug der stationären Massnahme in einem M._______ (Wohnheim), wie z.B. dem L.________, zu erwä- gen sei. Da das L.________ insbesondere eine Milieutherapie und ein Training in lebenspraktischen Fertigkeiten anbiete, könnte die Etablierung einer Tagesstruktur beim sozial zurückgezogenen Beschuldigten vorangetrieben werden. Zudem würde damit die Bereitschaft zur Mitwirkung des Beschuldigten, welcher sich seit Jahren eine Anpassung der Wohnsituation wünsche, im Rahmen des Möglichen gefördert (pag. 655). IV. Kosten und Entschädigung 1. Allgemeine Ausführungen Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Betreffend die Verfahrenskosten stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang diese dem unterliegenden Beschuldigten auferlegt werden können. Art. 426 Abs. 5 StPO erklärt die allgemeinen Regeln der Verfahrenskostenverteilung für die Partei im selbständigen Massnahmenverfahren für sinngemäss anwendbar, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. Darunter fällt grundsätzlich auch das Ver- fahren gemäss Art. 374 f. StPO. Daneben besteht die Regel von Art. 419 StPO, wonach der beschuldigten Person im Falle von Einstellung oder Freispruch wegen 8 Schuldunfähigkeit Kosten nur dann auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint. Nach überwiegender Lehrmeinung ist Art. 419 StPO auch auf die Fälle von Art. 374 f. StPO, d.h. auch bei der Anordnung einer Massnahme, anzuwenden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 419 sowie N 46 zu Art. 426, ebenso NI- KLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Aufl. 2017, N 6 zu Art. 375, ausführlich und überzeugend FELIX BOMMER, in: Bas- ler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 22 ff. zu Art. 375). Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung an. Ausschlaggebend hierfür ist insbesondere das Argument, wonach die Kostentragungspflicht der verurteilten Person auf der An- nahme gründet, dass sie, weil verurteilt, verschuldet Anlass zur Verfahrenseinlei- tung und -betreibung gegeben habe und deshalb die daraus erwachsenen Kosten tragen soll. Diese Vorwerfbarkeit fehlt nun aber im Verfahren nach Art. 374 f. StPO, welches nur bei nicht vorwerfbaren Taten zum Zuge kommt. Aus diesem Grund er- achtet die Kammer die Kostenauferlegung an die beschuldigte Person nur unter den Voraussetzungen von Art. 419 StPO, namentlich wenn dies nach den gesam- ten Umständen billig erscheint, als gerechtfertigt. Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige beschuldigte Person als billig bzw. angemessen erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 419). Die Billigkeit verlangt, dass die finanzielle Situation der betroffenen Per- son sowie die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der auferlegten Summe bei ihr bewirkt würde, berücksichtigt werden. Das Alter der betroffenen Person so- wie ihre Zukunftsaussichten können als weitere Kriterien hinzutreten. Die wirt- schaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person müssen so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheinen würde. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Das soeben Ausgeführte gilt auch für die Entschädigungen (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 419). 2. In concreto Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 27‘591.65 (Ge- bühren: CHF 8‘550.00, Auslagen: 19‘041.65). Für das oberinstanzliche Verfahren belaufen sich diese Kosten auf CHF 10‘283.35 (Gebühren: CHF 2‘500.00, Ausla- gen: CHF 7’783.35 [Kosten für Gutachten]). Angesichts der aktuellen persönlichen und finanziellen Situation des Beschuldigten ist eine Kostenauflage an ihn aus Gründen der Billigkeit nicht angezeigt. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 37‘875.00 sind demzufolge vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin C.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote auf insgesamt CHF 7‘872.20 festgesetzt. In Übereinstim- mung mit obgenannten Ausführungen lässt sich die Verurteilung des Beschuldigten zur Rückzahlung der seiner Verteidigerin ausgerichteten Entschädigung sowie der 9 Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar nicht rechtfertigen. Für das oberin- stanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten ein amtliches Honorar von 19.5 Stunden à CHF 200.00, total ausmachend CHF 3‘900.00, geltend. Die Kammer erachtet vorliegend ein amt- liches Honorar von 16.5 Stunden, ausmachend CHF 3‘300.00, mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) als angemes- sen. Gekürzt werden unter dem Titel «soziale Fürsorge» eine Stunde für «Tele- fonate mit Beiständin, Behörden und Dritten» sowie zwei Stunden «Assistenz Hauptverhandlung inkl. Nachbearbeitung» infolge der kürzeren Verhandlungsdauer am 26. November 2019. Alle anderen Beträge werden, wie in der Honorarnote auf- geführt, zum Urteil erhoben. Damit entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 3‘759.50. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. V. Verfügungen 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN G.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig er- teilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 10 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) vom 16. Oktober 2018 (PEN 18 547) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. festgestellt wurde, dass: 1.1 A.________ den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB), begangen am 13. März 2017 in D.________(Ort), E.________(Psychiatrische Klinik), zum Nachteil von F.________(Opfer) erfüllt hat, und 1.2 A.________ im Zeitpunkt der unter Ziff. I.1. aufgeführten Tat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB gewesen ist. 2. weiter beschlossen wurde, dass: 2.1 das beschlagnahmte Messer zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB) II. Gestützt auf Ziff. I und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3 und Art. 59 StGB sowie Art. 374 und Art. 419 StPO wird bzw. werden: 1. eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. 2. die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 27‘591.65, vom Kanton Bern getragen. 3. die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 10‘283.35 (Gebühren: CHF 2‘500.00, Auslagen: CHF 7’783.35 [Kosten für Gutachten]), vom Kanton Bern getragen. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin C.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 11 Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.20 200.00 CHF 2'040.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 195.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'235.40 CHF 178.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'414.25 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.30 200.00 CHF 4'660.00 Reisezuschlag CHF 240.60 Auslagen MWST-pflichtig CHF 377.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'900.60 CHF 180.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'457.95 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7‘872.20. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin C.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.50 200.00 CHF 3'300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 190.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'490.70 CHF 268.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'759.50 Mit Honorarnote vom 26. November 2019 machte Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ ein amtliches Honorar von 19.5 Stunden à CHF 200.00, total ausmachend CHF 3‘900.00, geltend. Die Kammer erachtet vorlie- gend ein amtliches Honorar von 16.5 Stunden, ausmachend CHF 3‘300.00, mit Ver- weis auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) als ange- messen. Gekürzt werden unter dem Titel «soziale Fürsorge» eine Stunde für «Tele- fonate mit Beiständin, Behörden und Dritten» sowie zwei Stunden «Assistenz Haupt- verhandlung inkl. Nachbearbeitung» infolge der kürzeren Verhandlungsdauer am 26. November 2019. Alle anderen Beträge, werden, wie in der Honorarnote aufge- führt, ins Urteil übernommen. Damit entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Ver- teidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘759.50. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. IV. 12 Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN G.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vor- zeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen - der Vorinstanz - der KESB H.________(Region) - der Beiständin, B.________ - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Stadt H.________(Region), Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (Dis- positiv) Bern, 26. November 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 20. Dezember 2019) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Gerber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 13 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14