11. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das Verfahren SK 18 474 gestützt auf die Honorarnote vom 22. Februar 2019 (pag. 1246 ff.) festgesetzt. 12. Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.________, wird für das Verfahren SK 18 474 gestützt auf die Honorarnote vom 22. Februar 2019 (pag. 1251 f.) festgesetzt. 12 Die 2. Strafkammer beschliesst: