11 Bst. a StPO auf die Berufung nicht ein, womit das Urteil des Kollegialgerichts Oberland vom 6. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 Bst. c StPO). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des vorliegenden Verfahrens SK 18 474, bestimmt auf CHF 500.00, nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für das Verfahren SK 18 319, bestimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton Bern.