9. 9.1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). 9.2 Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 6. Juni 2018 unter Hinweis auf die Rechtsmittelmöglichkeit mündlich eröffnet und in die italienische Sprache übersetzt sowie schriftlich ausgehändigt. Damit endete die zehntägige Berufungsanmeldefrist am 18. Juni 2018. Die undatierte Berufungsanmeldung des Beschuldigten, eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 23. Juli 2018, erfolgte somit offensichtlich verspätet. Die Kammer tritt deshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1