__ ihren Berufspflichten als notwendige amtliche Verteidigerin gerecht; sie vereinbarte für den 8. August 2018 einen zeitnahen Besprechungstermin mit ihrem Mandanten. 8.3 Damit liegt seitens von Rechtsanwältin G.________ keine Pflichtverletzung vor und die notwendige amtliche Verteidigung des Beschuldigten war zu jedem Zeitpunkt – insbesondere auch in der Zeit nach der Urteilseröffnung – sichergestellt.