3.3. hiervor). Dafür, dass der Beschuldigte in der Phase nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils nicht hinreichend verteidigt gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch nachdem der Beschuldigte mit eigenhändig verfasster Eingabe Berufung angemeldet sowie damit gleichzeitig einen Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragt hatte und die Kammer mit Verfügung vom 26. Juli 2018 die Parteien zur Stellungnahme innert 10 Tagen aufgefordert hatte, wurde Rechtsanwältin G.________ ihren Berufspflichten als notwendige amtliche Verteidigerin gerecht;