in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 ist zudem davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch intakt war. Seiner Verteidigerin gegenüber äusserte der Beschuldigte erstmals mit Schreiben vom 3. August 2018 – mithin fast zwei Monate nach der erstinstanzlichen Urteilseröffnung – seinen Willen, das Mandat aufgrund fehlenden Vertrauens zu beenden und den vereinbarten Besprechungstermin hinfällig werden zu lassen (vgl. Ziff. 3.3. hiervor).