_ zu zweifeln. Es ist davon auszugehen, dass diese ihren Klienten, wie von ihr glaubhaft geschildert, über die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen das Urteil vom 6. Juni 2018 informierte, dem Beschuldigten diese Informationen in die italienische Sprache übersetzt wurden und er in Kenntnis dessen seiner Verteidigerin gegenüber explizit auf die Anmeldung der Berufung verzichtete. 8.2 Gestützt auf die Ausführungen von Rechtsanwältin G.________ in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 ist zudem davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch intakt war.