Dies stimmt mit den Ausführungen in der Stellungnahme von Rechtsanwältin G.________ vom 19. Dezember 2018 überein, wonach der Beschuldigte auch auf nochmalige Nachfrage seinen Verzicht auf ein Rechtsmittel mit der Begründung bestätigt habe, dass er mit dem Schuldspruch betreffend die sexuelle Nötigung zwar nicht einverstanden sei, er aber aufgrund seiner Krankheit spätestens in zwei Jahren sowieso verstorben sein werde, weshalb ein Weiterzug des Urteils «nichts bringe». Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Notizen und den Angaben von Rechtsanwältin G.________ zu zweifeln.