Eine Pflichtverletzung von Rechtsanwältin G.________ ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in Bezug auf das Argument des Beschuldigten, wonach der Sprengstoff niemals existiert habe und dies reine Fantasie gewesen sei (vgl. S. 28 des Hauptverhandlungsprotokolls bzw. pag. 1089). Dass die nicht erfolgte Berufungsanmeldung im Zusammenhang mit einer Ferienabwesenheit von Rechtsanwältin G.________ stehen würde, ist ebenso wenig anzunehmen.