Was schliesslich das unter Ziff. 3.2. hiervor zusammengefasste Vorbringen des Beschuldigten anbelangt, wonach er entgegen den Behauptungen der Straf- und Zivilklägerin 3 nicht beschnitten sei, der Gefängnisarzt dies bestätigt habe, seine Verteidigerin aber diesbezüglich nichts unternommen habe, so laufen diese ins Leere. Die Kammer verweist auf die Seiten 23 und 27 f. des erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokolls bzw. den entsprechenden Beweisantrag (pag. 1083) und den Parteivortrag von Rechtsanwältin G.________, wonach diese sehr wohl Ausführungen zu dieser Thematik machte (pag. 1088 f.). Eine Pflichtverletzung von Rechtsanwältin G.___