Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte persönlich, wie von Rechtsanwältin G.________ glaubhaft geschildert, ebenfalls ein Urteilsdispositiv ausgehändigt erhielt. Dies ist zwar insofern unerheblich, als ihm das Urteilsdispositiv und die dazu gehörende Rechtsmittelbelehrung sowohl durch die Vorinstanz, als auch im Rahmen der anschliessenden Besprechung ein weiteres Mal durch seine damalige amtliche Verteidigerin unter Beizug einer Übersetzerin umfassend erklärt wurden.