18 46 des Regionalgerichts Oberland ausgehändigt erhalten zu haben.». Dieser Empfangsbestätigung kommt derselbe Beweiswert wie dem Hauptverhandlungsprotokoll zu. Dabei ist zu erwähnen, dass die Regionalgerichte entgegen dem Wortlaut der Empfangsbestätigung üblicherweise der Verteidigung und der beschuldigten Person je ein Exemplar des Dispositivs, also zwei Doppel, aushändigen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte persönlich, wie von Rechtsanwältin G.________ glaubhaft geschildert, ebenfalls ein Urteilsdispositiv ausgehändigt erhielt.