gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht indessen nicht. Wesentlich und massgebend ist vorliegend, dass dem Beschuldigten das Urteilsdispositiv unter Einschluss der Rechts-