Nichts anderes gilt in Bezug auf die im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltene Tatsache, dass dem Beschuldigten und seiner damaligen amtlichen Verteidigerin im Anschluss an die Urteilseröffnung die Übersetzerin zwecks Übersetzung der wichtigsten Punkte der Urteilsbegründung zur Verfügung stand. Dass dem Beschuldigten die mündliche Urteilsbegründung nicht Wort für Wort übersetzt wurde, wie er dies geltend machen lässt, ist dabei unerheblich; gemäss Art.