Dem Hauptverhandlungsprotokoll kommt auch in dieser Hinsicht voller Beweiswert zu; es ist erstellt, dass dem Beschuldigten anlässlich der Urteilseröffnung vom 6. Juni 2018 das Dispositiv – welches auch im vorliegenden Fall eine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet (vgl. pag. 1112) – eröffnet und übersetzt wurde. Nichts anderes gilt in Bezug auf die im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltene Tatsache, dass dem Beschuldigten und seiner damaligen amtlichen Verteidigerin im Anschluss an die Urteilseröffnung die Übersetzerin zwecks Übersetzung der wichtigsten Punkte der Urteilsbegründung zur Verfügung stand.