_ ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. 7.4 Im Protokoll wird weiter festgehalten, dass Rechtsanwältin G.________ bekannt gegeben habe, dass der Beschuldigte einverstanden sei, dass ihm nur das Dispositiv übersetzt werde. Hierauf wurde das Urteil gemäss Protokoll mündlich eröffnet und kurz begründet sowie den anwesenden Parteien schriftlich abgegeben. Im Anschluss daran stand die Übersetzerin dem Beschuldigten und Rechtsanwältin G.________ gemäss Protokoll zur Verfügung, um die wichtigsten Punkte zur Urteilsbegründung zu übersetzen (vgl. pag. 1091). Dem Hauptverhandlungsprotokoll kommt auch in dieser Hinsicht voller Beweiswert zu;