Damit kommt dem Hauptverhandlungsprotokoll voller Beweiswert zu und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht «während eines grossen Teils der Hauptverhandlung nicht anwesend» war, sondern lediglich während den zwei letzten Parteivorträgen, während welchen eine aktive Beteiligung der beschuldigten Person naturgemäss ohnehin nicht vorgesehen ist bzw. stattfindet. Es bestand somit auch kein Anlass, die Verhandlung abzubrechen bzw. aus Sicht von Rechtsanwältin G.________ einen Abbruch zu beantragen. Ein Pflichtversäumnis von Rechtsanwältin G.________ ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.