Vorliegend sind keinerlei Hinweise darauf ersichtlich, dass die Vorinstanz etwas protokolliert hätte, was nicht den tatsächlichen Gegebenheiten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. bis 6. Juni 2018 entsprochen hätte. Damit kommt dem Hauptverhandlungsprotokoll voller Beweiswert zu und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht «während eines grossen Teils der Hauptverhandlung nicht anwesend» war, sondern lediglich während den zwei letzten Parteivorträgen, während welchen eine aktive Beteiligung der beschuldigten Person naturgemäss ohnehin nicht vorgesehen ist bzw. stattfindet.