Dies erfolgte nach dem Parteivortrag von Staatsanwalt H.________ und unmittelbar vor den Parteivorträgen der Straf- und Zivilklägerschaft und der Verteidigung. Bei Wiederaufnahme der Verhandlung am 6. Juni 2018 zur Urteilseröffnung war der Beschuldigte unbestrittenermassen wieder anwesend. Vorliegend sind keinerlei Hinweise darauf ersichtlich, dass die Vorinstanz etwas protokolliert hätte, was nicht den tatsächlichen Gegebenheiten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. bis 6. Juni 2018 entsprochen hätte.