8 oder nicht. Die Beweisbedeutung dient mithin der Herstellung der Rechtssicherheit und enthebt die Rechtsmittelinstanzen von langwierigen Erhebungen über den Protokollinhalt. Dieser qualifizierte Beweiswert kommt dem Protokoll zu, weil es im Regelfall während der Verhandlung aufgenommen wird und so die unmittelbaren Wahrnehmungen der protokollführenden Person verurkundet (BSK StPO-NÄPFLI, N 2 f. zu Art. 76).