Es ist grundsätzlich zum (vollen) Beweis dafür geeignet, dass die darin enthaltenen Vorgänge stattfanden und die protokollierten Aussagen anlässlich der Einvernahme gemacht wurden (sog. positive Beweisvermutung). Der Zweck und der Vorteil der Beweiskraft liegt darin, dass das Protokoll eine hinreichende Grundlage dafür abgibt, ob Verfahrensverstösse vorgekommen sind und ob gewisse Parteierklärungen oder Prozessrügen vorgetragen wurden