7. 7.1 Vor dem Hintergrund der Argumente des Beschuldigten ist vorliegend zunächst der Ablauf der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachzuzeichnen. 7.2 Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden (Art. 76 Abs. 3 StPO). Dem Protokoll kommt eine Beweisvermutung zu. Es ist grundsätzlich zum (vollen) Beweis dafür geeignet, dass die darin enthaltenen Vorgänge stattfanden und die protokollierten Aussagen anlässlich der Einvernahme gemacht wurden (sog. positive Beweisvermutung).