Auf die Ergreifung eines Rechtsmittels habe der Beschuldigte auch auf nochmalige Nachfrage explizit verzichtet. Ein Auftrag zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils betreffend die sexuelle Nötigung sei entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht erteilt worden (pag. 1235 f.). Es entbehre jeglicher Grundlage, wenn der Beschuldigte behaupte, das Urteil nicht ausgehändigt erhalten zu haben. Es sei zwar richtig, dass der Erhalt des Urteils ausschliesslich von der Unterzeichnenden quittiert worden sei, das Urteil sei jedoch ebenfalls an den Beschuldigten ausgehändigt worden.