_ vom 28. Januar 2019 sei er jedoch nicht während eines grossen Teils der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen, sondern lediglich während den Plädoyers des Vertreters der Strafund Zivilkläger und der Unterzeichnenden, während der übrigen Dauer der Hauptverhandlung, insbesondere während der Urteilseröffnung, sei der Beschuldigte anwesend gewesen (pag. 1235). Sowohl anlässlich der Urteilseröffnung durch die Gerichtspräsidentin, wie auch anlässlich der Nachbesprechung mit der Unterzeichnenden sei der Beschuldigte über die Möglichkeit informiert worden, innert 10 Tagen zu erklären, er sei mit dem Urteil nicht einverstanden.