Entgegen den Ausführungen im Schreiben von Rechtsanwältin B.________ vom 28. Januar 2019 sei er jedoch nicht während eines grossen Teils der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen, sondern lediglich während den Plädoyers des Vertreters der Strafund Zivilkläger und der Unterzeichnenden, während der übrigen Dauer der Hauptverhandlung, insbesondere während der Urteilseröffnung, sei der Beschuldigte anwesend gewesen (pag.