6. 6.1 Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 wurde Rechtsanwältin G.________ aufgefordert, innert 14 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Stellungnahme zur Eingabe von Rechtsanwältin B.________ vom 28. Januar 2019 einzureichen. 6.2 Rechtsanwältin G.________ führte mit Stellungnahme vom 15. Februar 2019 aus, es sei richtig, dass der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen auf eigenen Wunsch die Hauptverhandlung zwischenzeitlich verlassen habe. Entgegen den Ausführungen im Schreiben von Rechtsanwältin B.