7 macht, dass keine Berufung erfolgt sei. Daraufhin habe der Beschuldigte selbständig ein Schreiben verfasst (pag. 1128), um die Berufung anzumelden, und er habe den Vertrauensbruch zu seiner Verteidigerin aufgrund der nicht erfolgten Berufung geltend gemacht. Demnach sei dem Beschuldigten die verspätete Berufungsanmeldung nicht zum Vorwurf zu machen und das Fristversäumnis nicht entgegenzuhalten, weshalb auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten sei (pag. 1230).