hervor («elle n’a pas fait apel»). Diesen Ausführungen zufolge habe also zumindest ein Missverständnis zwischen der Verteidigerin und dem Beschuldigten bezüglich der Berufungsanmeldung bestanden, dem diese hätte entgegenwirken können (pag. 1229 f.). Dazu komme, dass das schriftliche Urteil nach der Urteilsverkündung nur seiner Verteidigerin, nicht aber dem Beschuldigten persönlich ausgehändigt worden sei. So habe dieser nach der Urteilsverkündung keine Möglichkeit gehabt, das Urteil und die Voraussetzungen eines Rechtsmittels zu überprüfen.