Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung habe er verstanden, dass er sich gegen das Urteil wehren könne, aber nicht innert welcher Frist. Nach der Eröffnung des Urteils habe es eine kurze Besprechung mit seiner Verteidigerin gegeben. Er habe ihr erklärt, dass er das Urteil hinsichtlich des Raubes, der Freiheitsberaubung, der Geiselnahme und des Hausfriedensbruches akzeptiere, nicht aber die Verurteilung wegen sexueller Nötigung.