Das Urteil sei ihrem Mandanten ins Italienische übersetzt worden. Jedoch sei ihm die Begründung nicht Satz für Satz übersetzt worden, sondern nur kurz und unvollständig. Den Verfahrensakten (PEN 18 46) sei zu entnehmen, dass ihm die Übersetzerin zwecks Übersetzung der wichtigsten Punkte der Urteilsbegründung zur Verfügung gestanden sei (pag. 1091), ihm also die Begründung eben nicht Wort für Wort übersetzt worden sei. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung habe er verstanden, dass er sich gegen das Urteil wehren könne, aber nicht innert welcher Frist.