Der Beschuldigte führe nicht aus, worin das angebliche Fehlverhalten seiner amtlichen Verteidigerin, welches zur verspäteten Berufungsanmeldung geführt habe, bestanden habe (pag. 1227). Es seien keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Phase nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils nicht hinreichend verteidigt gewesen wäre oder dass die verspätete Berufungsanmeldung auf ein mit einer angemessenen Verteidigung unvereinbares Fehlverhalten von Rechtsanwältin G.________ zurückzuführen wäre.