teilte namens und auftrags der Straf- und Zivilkläger mit Schreiben vom 22. Januar 2019 mit, seine Mandanten widersetzten sich dem beabsichtigten Vorgehen nicht (pag. 1224). 5.3 Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 teilte auch die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden sei. Der Beschuldigte führe nicht aus, worin das angebliche Fehlverhalten seiner amtlichen Verteidigerin, welches zur verspäteten Berufungsanmeldung geführt habe, bestanden habe (pag.