5. 5.1 Weiter teilte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 16. Januar 2019 mit, dass beabsichtigt werde – aufgrund verspäteter Berufungsanmeldung bei gehöriger Verteidigung – auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten. Die Parteien wurden aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen einzureichen (pag. 1216). 5.2 Rechtsanwalt D.________ teilte namens und auftrags der Straf- und Zivilkläger mit Schreiben vom 22. Januar 2019 mit, seine Mandanten widersetzten sich dem beabsichtigten Vorgehen nicht (pag.