1191). Zur Unmöglichkeit der Zusammenarbeit hielt Rechtsanwältin G.________ zusammengefasst fest, sie habe nach Erhalt der Verfügung vom 26. Juli 2018 mit dem Beschuldigten für den 8. August 2018 einen Besprechungstermin vereinbaren wollen. Dieser habe ihr aber mit Schreiben vom 3. August 2018 mitgeteilt, dass eine Mandatsfortsetzung unmöglich sei, dass der vereinbarte Besprechungstermin vom 8. August 2018 überflüssig sei und dass er ihr gegenüber kein Vertrauen mehr habe.