Nachweislich treffe nicht zu, dass dem Beschuldigten das Urteilsdispositiv erst nach 9 Tagen zugestellt worden sei, weshalb er die Frist zur Berufungsanmeldung verpasst habe. Vielmehr sei ihm das Urteilsdispositiv anlässlich der Urteilseröffnung vom 6. Juni 2018 durch das Regionalgericht Oberland ausgehändigt worden. Zusammenfassend halte sie somit fest, dass die verspätete Berufungsanmeldung durch den Beschuldigten nicht auf ein Fehlverhalten der Unterzeichnenden und somit nicht auf eine unzureichende Verteidigung zurückzuführen sei (pag. 1191).